AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Hier finden Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie unsere Leistungs- und Zahlungsbedingungen.
AGB
1. Geltungsbereich und Änderung dieser Geschäftsbedingungen
Für alle Arbeiten der Firma BZ Verfugungen an Kunden (Unternehmer und Verbraucher), auch solche aus zukünftigen Geschäftsabschlüssen, sind - falls keine abweichenden Sonderbedingungen vereinbart worden sind - die nachstehenden Bedingungen maßgebend, ebenso gelten die Leistungs- und Zahlungsbedingungen. Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das Gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden.
2. Vertragsabschluss
2.1. Das Angebot ist freibleibend. Es richtet sich an die von der Firma festgelegten Abnehmergruppen.
2.2. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen werden vom Vertragspartner in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht in Textform Widerspruch erhebt. Auf diese Folge wird ihn die Firma bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Vertragspartner muss den Widerspruch innerhalb von 6 Wochen nach Bekanntgabe der Änderungen an die Firma absenden.
2.3. Wenn Verträge mit Unternehmen vorbehaltlich schriftlicher oder fernschriftlicher Bestätigung abgeschlossen werden, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens der Firma maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.
3. Ausführung der Arbeiten
3.1 Für die Ausführung der Arbeiten gelten die Leistungs- und Zahlungsbedingungen der Firma.
3.2 Die Firma ist berechtigt, die vertragliche Leistung in Teilen zu erbringen, wenn dies für den Kunden zumutbar ist. Ist die Ausführung auf Abruf vereinbart, so hat der Kunde die Leistung innerhalb angemessener Frist abzurufen.
3.3 Die Ausführung erfolgt in der Regel innerhalb von xx Werktagen nach Zugang des Auftrages, sofern nicht ein bestimmtes Ausführungsdatum vereinbart ist.
3.4 Wird die Ausführung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z.B. Hitze, Hagel, Frost oder Frostgefahr) oder ähnliche Umstände - auch bei Lieferanten der Firma - unmöglich oder im Sinne des § 275 Abs. 2 BGB übermäßig erschwert, so wird die Firma für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkungen von der Ausführungspflicht frei. Dies berechtigt die Firma auch vom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihr ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Im Falle der Nichtausführung oder ungenügenden Ausführung der Firma seitens ihrer Vorlieferanten ist die Firma von ihren Ausführungsverpflichtungen ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn sie die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihr benötigten Hilfs- und Betriebsstoffe getroffen hat und ihre Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Sie verpflichtet sich, in diesem Fall ihre Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Unternehmer abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von § 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Die Firma wird den Unternehmer über den Eintritt der o.g. Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.
3.5 Transportkostenerhöhungen und Tarifänderungen können von der Firma dem Kaufpreis zugeschlagen werden, wenn die Ausführung später als 6 Wochen nach Vertragsabschluss erfolgt.
4. Mängelrügen von Unternehmern
Der Unternehmer muss die Ausführung der Arbeiten sofort nach deren Fertigstellung hinsichtlich Menge, Qualität und Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auf der Arbeitsbericht zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmern § 377 HGB.
5. Kontrolle der Abrechnung
Von der Firma erstellte Abrechnungen sind vom Unternehmer unverzüglich auf ihre Richtigkeit, insbesondere im Hinblick auf den ausgewiesenen Umsatzsteuersatz, zu überprüfen. Beanstandungen oder der Ausweis eines unrichtigen Umsatzsteuersatzes sind der Firma binnen 14 Tagen ab Zugang der Abrechnung schriftlich mitzuteilen. Sollte die Firma innerhalb der 14-tägigen Frist keine Mitteilung des Unternehmers erhalten, ist der von der Firma ausgewiesene Umsatzsteuersatz maßgeblich. Bei Verletzung der Mitteilungspflicht ist der Unternehmer der Firma nach den gesetzlichen Vorschriften zum Schadenersatz verpflichtet.
6. Zahlung
6.1 Für die Zahlung gelten die Leistungs- und Zahlungsbedingungen der Firma.
6.2 Die Zahlung hat per Überweisung oder bar zu erfolgen.
6.3 Das Zahlungsziel beträgt 10 Kalendertage ohne Abzug ab Rechnungsdatum. Unberechtigte Skontoabzüge werden nachbelastet. Nicht bei Angebotserstellung ausgewiesene Abzüge des Kunden werden nachträglich nicht akzeptiert.
Bei Angeboten gelten die darin enthaltenen Bedingungen.
6.4 Kostenvoranschläge und Angebote sind grundsätzlich 6 Wochen ab Ausstellungsdatum gültig. Vorbehalten bleiben die Lieferbarkeit der Produkte sowie deren Teuerung. Der Auftragnehmer leistet keine Gewähr für die Richtigkeit der Kostenvoranschläge und Angebote.
7. Leistungsstörungen
7.1 Der Kaufpreis wird ohne Mahnung sofort fällig, wenn der Käufer die Zahlung des Kaufpreises endgültig verweigert. Dieselbe Rechtsfolge tritt ein, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag in Verzug ist und wenn der rückständige Betrag mindestens 10% des gesamten Kaufpreises ausmacht. Die Firma kann im Falle der endgültigen Verweigerung des Kaufpreises auch ohne Setzung einer Nachfrist die Erfüllung des Kaufvertrages ablehnen und Ersatz aller entstandenen Kosten, Auslagen sowie Entschädigungen für Wertminderung verlangen.
7.2 Wird der fällige Kaufpreis nach Mahnung nicht sofort bezahlt, so hat der Verbraucher Verzugszinsen von 5 %-Punkten, der Unternehmer Verzugszinsen von 9 %-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu zahlen. Die Firma kann Vorauszahlungen, Teilvorauszahlungen oder Barzahlung verlangen.
7.3 Die Firma kann die sofortige Bezahlung aller Forderungen verlangen oder von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen, wenn eine wesentliche Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Kunden oder bei ihm eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt.
8. Haftung
8.1 Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
8.2 Dies gilt nicht, soweit gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen
- der Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit
- der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- der Übernahme einer Garantie, z.B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft,
- der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder
- der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8.3 Schadenersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.
8.4 Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Firma.
8.5 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil der Vertragspartner ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9. Erfüllungsort, anwendbares Recht
9.1 Die Geschäftsräume der Firma sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Käufer Kaufmann ist, oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.
9.2 Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden, der Unternehmer ist, und der Firma; und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.
10. Gerichtsstand
10.1 Der Gerichtsstand ist Esslingen.
10.2 Ist der Kunde Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die Firma am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden. Beauftragt die Firma mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche eine Inkassostelle, so kann diese unter den vorgenannten Voraussetzungen auch an ihrem allgemeinen Gerichtsstand klagen. Die Firma oder die Inkassostelle können Klagen nach ihrer Wahl beim Amtsgericht erheben, auch wenn wegen der Höhe des Streitwertes das Landgericht zuständig wäre.
11. Online-Streitbeilegung
Die Firma nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil und ist hierzu auch nicht verpflichtet.
LEISTUNGS- UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Normen
Für die Ausführung der Arbeiten gelten folgende Normen: ÖNORM EN 15651 (alle Teile), Fugendichtstoffe für nicht tragende Anwendungen in Gebäuden und Fußgängerwegen (Teil 3: Dichtstoffe für Fugen im Sanitärbereich).
2. Umsatzsteuer
Die vereinbarten Preise verstehen sich in Euro un werden, soweit nicht anders vereinbart, exklusive Umsatzsteuer angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer beträgt derzeit 19% und wird offen ausgewiesen. Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist im Regelfall die Firma, die die Leistungen erbringt. Bei Bauleistungen ist jedoch ein Übergang der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger vorgesehen. Eine entsprechende Bescheinigung vom Finanztamt Esslingen liegt vor.
3. Gewährleistung bei Wartungsfugen
Die Angebotspreise beinhalten die fachgerechte Ausführung von Fugen nach ÖNORM EN 15651. Wartungsfugen sind alle elastisch verfüllten Fugen, die in ihrer Funktion in regelmäßigen Abständen vom Betreiber überprüft und deren Verfüllmaterial gegebenenfalls sofort nach augenscheinlichem Mangel erneuert werden muss, um Folgeschäden zu vermeiden. Sie ist also wartungsbedüftig und hat Belastungsgrenzen. Es gibt Einsatzgebiete, bei denen es trotz der Verwendung bestens geeigneter Materialien und sorgfältiger Ausführung zu einer Überlastung und damit Schädigung der Fugen kommen kann.
Je nach Anwendungsgebiet sind unsere Dichtstoffe mit pilzhemmenden Zusätzen (Fungizide) ausgerüstet. Wird eine notwendige Pflege und Belüftung seitens des Bauherrn nicht ausreichend ausgeführt, muss eine Gewährleistung in diesem Fall ausgeschlossen werden.
Fugendichtstoffe haben keine abdichtende Funktion. Wartungsfugen unterliegen nicht der Gewährleistung üblicher Verfugungsarbeiten.
Anwendungsgebiete Wartungsfugen
Gebäudetrennfugen, Bauwerksfugen:
Fugen, bauseits angeordnet, die aus dem Untergrund deckungsgleich übernommen werden, Bauwerksteile dauerhaft voneinander trennt und aus konstruktiven, schalltechnischen oder thermischen Gründen horizontal und vertikal beweglich sein müssen.
Randfugen:
Fugen, die schwimmend verlegte Bodenkonstruktionen und den Belag von aufgehenden Bauteilen trennen. Das Abreißen dauerelastischer Randfugen ist auf die Absenkung der Estrichrandbereiche nach den Fliesenlegearbeiten zurückzuführen. Bei Verwendung elastischen Fugenmaterials ist mit einer max. zulässigen Gesamtverformung von etwa 20 bis 35% (Stauchung, Dehnung) der Fugenbreite zu rechnen.
Belagstrennfugen:
Fugen, die den Belag in Teilflächen begrenzen und von der Oberfläche des Belages bis zum Verlegeuntergrund auszubilden sind.
Anschlussfugen:
Fugen zwischen Belägen zu Einbauten und Durchdringungen.
4. Arbeiten in Regie
Für zusätzliche Arbeiten in Regie kommt ein Stundensatz von xx € pro Stunde zur Anwendung, zuzüglich Materialverbrauch. Fräs-, Schleif- und Reinigungsarbeiten werden immer in Regie abgerechnet, sofern nicht vorgängig ein Laufmeterpreis vereinbart wurde. Das Stellen und Vorhalten von Gerüsten erfolgt bauseits, das Stellen und Vorhalten von Spezialmaschinen wird nach Zeitaufwand berechnet.
5. Arbeitshöhe
Arbeitshöhen bis 2,50 Meter sind im Preis enthalten. Falls Arbeiten über dieser Höhe ab Leiter ausgeführt werden müssen, wird ein Zuschlag von 2,50 € pro lfm und ab einer Arbeitshöhe von 4 Metern zusätzlich 1 Mann Sicherungspersonal zum Satz von xx € pro Stunde verrechnet. Erforderliche Gerüste / Sicherungsmaßnahmen ab einer Arbeitshöhe von 4 Metern bzw. einer Absturzhöhe von 2 Metern werden bauseits zur Verfügung gestellt oder nach Vereinbarung separat berechnet. Gerüste müssen ÖNORM-konform sein.
6. Fugensanierungen
Bei Angeboten für Fugensanierungen ist das Entfernen von alten Fugendichtstoffen (frei von PCB, Asbest und anderen Gefahrstoffen!) im Preis enthalten. Kontaminierte Fugendichtungen müssen unter Schutzvorkehrungen entfernt und als Sondermüll bauseits entsorgt werden. Diese Arbeiten werden separat verrechnet. Die vorgängige Abklärung einer allfälligen Schadstoffbelastung liegt immer in der Pflicht der Bauherrschaft.
7. Abdichtungen mit Fugendichtungsmassen
Folgende Leistungen sind eingerechnet:
- Reinigen der Fugenräume von Staub und losem Material
- Eventuell notwendiges Abkleben der Fugenränder mit Abdeckband
- Liefern und Einbauen des Hinterfüllmaterials bis 10 mm
- Eventuell notwendiger Voranstrich der Haftflächen mit geeignetem Primer
- Einpressen und sauberes Abglätten der Fugendichtungsmasse
- Entfernen von verwendeten Abdeckbändern
- Farbwahl der Dichtstoffe nach Standardfarbkarte
Folgende Leistungen sind nicht eingerechnet:
- Behebung von Mängeln des Untergrunds
- Mehraufwand durch bauseitig bedingte Wartezeiten
- Mehraufwand durch witterungsbedingte Arbeitserschwernisse / Zusatzarbeiten auch bei Temperaturen unter + 5°C
- Freilegen, Erweitern und Reparieren von Fugenkanten
- Trocknen und Reinigen von stark verschmutzten Fugen
- Fugenschutz vor mechanischen Schädigungen
- Mehraufwand infolge erschwerten Zugangs
- Gerüste und Leiterzuschlag ab 2,50 Meter Arbeitshöhe
- Nachverfugung durch Verformung (durch andere Bauteile bedingt)
- Sonderfarben der Dichtstoffe
Nicht inbegriffene Leistungen werden, soweit nicht bereits separat angeboten, mit einem Regeltarif von xx € pro Stunde verrechnet, zuzüglich Materialverbrauch. Im Falle höherer Gewalt und behördlicher Quarantäneanordnungen wird für dessen Dauer die Leistungspflicht eingestellt.
8. Abnahme von Werkteilen
Die Abnahme der Fugenabdichtungsarbeiten muss durch den Auftraggeber / Bauherrn unmittelbar nach Arbeitsausführung erfolgen. Unterlässt der Auftraggeber die Abnahme, gilt die Arbeit als abgenommen. Dies gilt auch für einzelne Arbeitsetappen sowie für verdeckte Fugen.
Der Auftraggeber / Bauherr darf die eingereichte Unternehmervariante nicht ohne Zustimmung der Firma BZ Verfugungen im gleichen Ausschreibungsverfahren durch Konkurrenten anbieten lassen.
Ausschließlicher Gerichtsstand in Zusammenhang mit diesen Bedingungen ist das Amtsgericht Esslingen.